
Am 1.12.2021 sind einige Punkte im Telekommunikationsgesetz (TKG) verbraucherfreundlicher gestaltet worden.
Aus meiner Sicht kommt diese Aktualisierung einige Jahre zu spät. Für uns Selbständige ändert sich wenig, da die meisten positiven Effekte auf Verbraucher abzielen.
Verbraucher sind laut $13 BGB “[…] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.”
Ich zum Beispiel habe die Rechtsform der Einzelfirma. Damit bin ich zwar eine natürliche Person, da meine Rechtsgeschäfte meiner selbständigen Tätigkeit zugeordnet werden, gelte ich jedoch nicht als Verbraucher.
Hätte ich eine GmbH, KG oder ähnliches, wäre ich eine juristische Person und wäre damit auch kein Verbraucher im rechtlichen Sinne.
Deshalb freut euch nicht zu früh, wenn ihr jetzt die ganzen neuen tollen Sachen im Internet gelesen habt, die das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) mit sich bringt.
Für wen gilt das Telekomunikationsgesetz (TKG)?
Das TKG gilt für alle Telekommunikationsanbieter (Festnetz und Mobil). Also hauptsächlich der Telekom, Vodafone, 1&1, WinSim und wie sie alle heißen. Das bist du vermutlich nicht, weshalb du zumindest aufatmen kannst, weil du nicht wieder neue Gesetze anwenden musst.
Trotzdem möchte ich ein paar Kleinigkeiten klarstellen, damit du als Selbständiger oder KMU keine böse Überraschung erlebst.
Vertragsverlängerungen
Es gilt als Revolution. Zukünftig müssen Telekommunikationsanbieter mindestens 12 Monatsverträge anbieten. Damit ist die Zeit der erzwungenen 2-Jahres-Verträge hoffentlich vorbei. Nach diesen 12 Monaten haben Verbraucher ein monatliches Kündigungsrecht. Eine automatische Verlängerung um mehrere Monate ist nicht mehr zulässig.
Das gilt für alle neuen Handy- und Festznetzverträge. Allerdings hast du dieses Recht auch, wenn deine erste Kündigungsperiode abgelaufen ist. Hast du also einen zwei Jahres Vertrag mit anschließendem dreimonatlichen Kündigungsrecht, dann hast du nach 27 Monaten ein monatliches Kündigungsrecht. Selbst, wenn du vorher die Kündigung verpennt hast.
Nun das Aber für Firmen und Selbständige: Wenn du als Selbständiger den Vertrag abschließt, kann der Telekommunikationsanbieter immer noch Sonderkonditionen aushandeln. Hier hast du diesen Verbraucherschutz nicht. Schließt du jetzt einen gewerblichen Fünfjahresvertrag ab, musst du den auch erfüllen. Automatische Verlängerungen um mehr als einen Monat sind ebenfalls noch möglich.
Oftmals hat man aber als Selbständiger den Verbrauchertarif gewählt (dem Finanzamt ist das in der Regel egal), dann wird der dein Anbieter vermutlich keine Steine in den Weg legen, weil er gar nicht weiß, dass du kein Verbraucher bist. Sollte er sich aber querstellen, ist er im Recht. Ein Versuch ist es aber wert.
Störungsbehebung & verbindliche Bandbreite
Die vielleicht interessanteste Änderung ist, dass jetzt genau geregelt ist, wie viel Entschädigung und Schadensersatz man geltend machen kann, wenn es zu Störungen oder zu nicht versprochenen Leistungen kommt.
Man kennt das Problem: Es wurden 200 Gigabyte/s versprochen. Es kommen aber nur 20 Gigabyte/s an. Oder das Internet fällt länger aus und keiner kümmert sich. Früher war man machtlos, jetzt gibt es eindeutige Entschädigungspauschalen, sodass man auch nicht immer mit Schadensersatz rumhantieren muss. Obwohl auch der Schadensersatz in der TKG-Novelle besser geregelt wird.
So können ab dem dritten Tag nach Eingang der Störungsmeldung pro Tag 5 Euro oder 10 % der vertraglichen Monatspauschale geltend gemacht werden. Ab dem fünften Tag sind es dann 10 Euro, bzw. 20 %.
Auch diese Regelungen gelten nur für Verbraucher. In vielen Business-Tarifen ist eine Entstörerklausel vorhanden. Ich habe damit auch bisher gute Erfahrungen gemacht, dass man mit einem Business-Tarif schneller Support erhält. Deshalb würde ich dir raten, wenn du in deiner Selbständigkeit aufs Internet angewiesen bist, über Business-Tarife nachzudenken und die paar Euros mehr in die Hand zu nehmen.
Anbieterwechsel
Beim Anbieterwechsel gibt es jetzt endlich ein paar Verbesserungen auch für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Wenn du beim Anbieterwechsel nicht zum versprochenen Termin deinen Anschluss erhältst und Verbraucher oder oben definierte Ausnahmen bist, kannst du für jeden Arbeitstag 10 Euro oder 20 % der vertragliche vereinbarten Monatsentgelte vom ehemaligen Anbieter verlangen.
Sollte sich dein Installationstermin verschieben, kannst du pro Arbeitstag 10 Euro Entschädigung vom neuen Anbieter verlangen. Die gleiche Entschädigungssumme kannst du verlangen, wenn deine Rufnummernmitnahme nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geschehen ist.
Fazit
Als Selbständiger ändert sich recht wenig für dich. Trotzdem ist es wichtig darüber Bescheid zu wissen, damit du nicht denkst, du hast die gleichen Rechte wie ein Verbraucher und so unnötig in Fallen tappst. Ich gehe davon aus, dass die Telekommunikationsanbieter sich jetzt wieder vermehrt um Firmenkunden kümmern werden.
Meine Quellen: wbs, wr-recht, louven.legal
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Danke für diese genaue Aufschlüsselung. Wegen der Rufnummern-Portierung läüft unser Anschluss seit Jahren auf den Namen meines Ehemannes, dann alle – inklusive der Bundesnetzagentur – haben mir erklärt, dass es mit der Portierung zu Problemen kommt, wenn ein neuer Vertrag nicht exakt auf den Namen des vorherigen Vertragsnehmers abgeschlossen wird.
Bitte, Bitte.
Aus dem gleichen Grund habe ich ein Dual-Sim Handy mit meiner Rufnummer, die ich habe, seitdem ich 12 war. Die läuft aber auf meinen Vater.