
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 zum dritten Mal in Folge. Solltest du deinen Mitarbeitern lediglich den Mindestlohn zahlen, musst du vor allem bei 450-Euro-Jobber aufpassen.
Mindestlohn steigt auf 9,35 €
Eigentlich wird der gesetzliche Mindestlohn von einer unabhängigen Kommission alle zwei Jahre neu festgelegt. Die jetzige Erhöhung erfolgte jedoch zweistufig. Das heißt, jährlich.
Im Jahr 2019 stieg der Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro die Stunde. Ab dem 1.1.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn dann 9,35 €.
Wir wären nicht in Deutschland, wenn es nicht zahlreiche Ausnahmen gäbe. Beispielsweise gelten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne. Diese gelten auch für Betriebe, die nicht tarifgebunden sind. So muss ein Dachdecker mindestens 13,20 € die Stunde verdienen. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne liefert der DGB.
Dort findet ihr auch die Ausnahmen, wann kein Mindestlohn verpflichtend ist. Beispielsweise müssen Jugendlichen unter 18, Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder Pflichtpraktika nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Das solltest du als Arbeitgeber beachten
Wenn deine Mitarbeiter noch einen geringeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn im Arbeitsvertrag stehen haben, musst du diesen bis zum 1.1.2020 anpassen.
Besonders kniffelig sind 450,00 € Jobs, die auf Minijobbasis arbeiten. Aber auch Werkstudenten mit festen Arbeitszeiten könnte das betreffen: Verdienen deine Minijobber den bisherigen Mindestlohn, können sie nur noch 48,1 Stunden anstatt 48,9 Stunden im Monat arbeiten.
Dadurch verkürzt sich die Wochenarbeitszeit von 11,3 auf 11,1 Stunden. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsverträge dringend angepasst werden müssen. Ansonsten verstößt du nicht nur gegen das Mindestlohngesetz, sondern es wird auch Konsequenzen im Sozialversicherungsrecht nach sich ziehen.
Arbeiten deine Minijobber genauso lang wie bisher und überschreiten die 450,00 €, dann wird das Minijobverhältnis zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das ist für beide Seiten mit Kosten bzw. Abgaben verbunden und sollte unbedingt verhindert werden.
Die Aufzeichnungspflichten bleiben 2020 unverändert.
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