Als Webseitenbesitzer und Blogger muss man rechtlich auf so einiges achten, um keine böse Überraschung zu erleben. In der letzten Ausgabe vom Blogger 1×1 bin ich auf die Besonderheiten der Impressumspflicht und der Datenschutzbedingungen eingegangen.
Dieses Mal geht es um weitere Fallgruben, die dir als Blogger teuer zu stehen kommen könnten.
Falsche Verwendung von Bildern
Wenn man so wie ich zwar gerne schreibt, aber in Kunst immer knapp an der sechs vorbeigeschrammt ist und auch keinen Photoapparat bedienen kann, holt man sich seine Bildern gerne aus dem Internet. Geht man naiv an die Sache heran, nimmt man einfach irgendwelche Bilder, die einem gefallen und bindet sie in seinen Beitrag ein. Mit diesem Verhalten hat man vermutlich schneller eine Abmahnung im Briefkasten, als Lucky Luke auf seinen Schatten schießt.
Als ich angefangen habe Webseiten zu erstellen war die Bildbeschaffung tatsächlich ein riesen Problem. Gott sei Dank gab es Anfang der 2000er noch nicht so eine Abmahnindustrie wie heute, sonst hätte ich ganz schön viele Zeitungen austragen dürfen um die Strafen zu begleichen.
Im Laufe der Zeit sind viele Bilderbörsen entstanden, bei denen man lizenzfreie Bilder entweder erwerben oder gleich ganz umsonst verwenden kann.
Das A&O: Lizenzbedingungen beachten
Wenn du dur bei solchen Portalen Bilder besorgst musst du die Lizenzbedingungen gründlich lesen und einhalten. Meistens muss man den Autor und die Seite von der man die Bilder beschafft hat nennen.
Das gilt oft auch bei gekauften Bildern. Selbst bei dem bekanntesten Bilderportal Shutterstock muss die Bildquelle genannt werden und das obwohl man für die Verwendung des Bildes bezahlt. Ich verwende bei meinen Projekten sehr gerne die Bilder vom Wikipedia Ableger Wikimedia Commons. Hier gibt es die tolle Funktion, dass der Quellennachweis automatisch generiert wird und man so eigentlich nichts falsch machen kann.

Wikimedia Commons zeigt transparent an, wie der Urheber zu nennen ist.
Bild: von Lviatour (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons
Eine gute Zusammenfassung weiterer Anbieter findest du auch hier.
Wo muss die Namensnennung erfolgen?
Hier gibt es keine mir bekannten gültige Rechtssprechung. Es heißt allgemein, dass die Namensnennung gut sichtbar und unmittelbar erfolgen soll. Streng genommen muss es dann direkt unters Bild. Ich selbst schreib es im Beitrag wenn dann wie oben gezeigt direkt unter das Bild.
Bei Titelbildern hingegen ist das immer sehr schwierig, weil es einfach kacke aussieht. Hier gebe ich wenn nötig die Quelle immer am Ende des Artikels gut sichtbar an. Hier würde ich aber nicht die Hand ins Feuer legen, dass das immer rechtlich Bestand hat.
Die meisten Anbieter geben sich aber auch zufrieden, wenn die nötigen Quellenangaben unter einem gesonderten Punkt im Impressum stehen, den man “Quellenangabe” oder “verwendete Bilder” nennen kann.
Eine Möglichkeit wäre auch, die Quellenangaben ins Bild einzuarbeiten. Das ist allerdings nicht zulässig, wenn die Lizenz ausdrücklich eine Verlinkung verlangt:

Hier habe ich die Quellenangabe direkt ins Bild geschrieben.
Überprüfung der eingesetzten Bilder
Wer lizenzfreie Bilder einsetzt muss sicherstellen, dass sie auch lizenzfrei sind. Zwar sind die Plattformen, die ich genannt habe schon vertrauenswürdig. Es kann jedoch vorkommen, dass sich ein User anmeldet, viele geklaute Bilder hochlädt und du sie verwendest, bevor sie von der Plattform entfernt werden.
Deshalb macht es Sinn die verwendeten Bilder vorher herunterzuladen und mit der Reverse-Bildersuche von Google Images zu überprüfen, wo und ob das Bild noch im Internet eingesetzt wird. Anschließend vergleicht ihr die Ergebnisse mit der angegebenen Lizenz, ob diese plausibel sind. Also ob es schon ältere Beiträge gibt, die das Bild unter der angegebenen Lizenz auch verwenden.
Hier auch noch eine Kurzanleitung zur Reverse-Image-Suche auf Google:
CC-BY Bilder haben keinen Wert
Lange Zeit war eine beliebte Masche von Photografen ihre Bilder unter einer CC-BY Lizenz (lizenzfrei bei Namensnennung) anzubieten und zu hoffen, dass jemand die Namensnennung falsch setzt. Anschließend haben diese Photografen eine Rechnung für die verwendeten Bilder geschrieben und sie dem Webseitenbetreiber geschickt. Auch mir ist das vor kurzem, trotz aus meiner Sicht richtiger Quellennennung passiert. Zum einen habe ich der Rechnung widersprochen, zum anderen gab es ein paar Tage später ein Urteil zu meinen Gunsten.
So hat das OLG Köln entschieden, dass Bilder, welche unter der CC-BY-Lizenz stehen einen Wert von genau 0 Euro besitzen. Damit können auch keine Rechnungen mehr für die Verwendung ausgestellt werden. Allerdings darf ein Rechteinhaber bei Verstoß gegen die Namensnennung immer noch eine Abmahung versenden. Das heißt für dich, dass du trotzdem bei CC-BY Bildern immer schön die Quelle angeben musst. Das sollte auch Ehrensache sein, schließlich hat der Bildersteller ja auch Arbeitszeit für dich investiert.
Vorsicht Facebook / Twitter / Instagram & Co. Falle!
Bei manchen Stockanbietern musst du darauf achten, ob du das Photo auch auf soziale Medien teilen darfst. Es gab Fälle, da wurde sogar abgemahnt, wenn das jeweilige Bild als Vorschau in Facebook erschienen ist. Auch beim Teilen in sozialen Medien ist darauf zu achten, dass die Lizenz richtig angegeben ist.
Die meisten dieser Anbieter haben die Regeln diesbezüglich gelockert, weil es in der Vergangenheit so viel Ärger gab. Auch ist die Rechtssprechung hier nicht ganz einfach. Man kann es sicherlich darauf ankommen lassen, sollte dann aber mit einer Abmahnung rechnen. Ich verwende seit dem Streitfall um Pixelio zum Beispiel keine Bilder mehr von ihnen. Auch wenn sie glaube ich mittlerweile ihre AGB verbessert haben.
Kennzeichnungspflicht von Werbung / gesponserten Beiträgen
Ihr kennt das vom Fernsehprogramm oder aus der Zeitung. Vor der Werbung kommt ein toller Trailer, der ankündigt, dass jetzt Werbung angezeigt wird. Oder wenn Schleichwerbung in einer Sendung platziert ist, muss der Hinweis “Unterstützt durch Produktplatzierungen” oder ähnliches erscheinen. So wurde Stefan Raab gezwungen, seine Stockcar-Sendung als “Dauerwerbesendung” zu deklarieren. Bei Zeitungen müssen Werbeanzeigen, oder als redaktionelle Beiträge getarnte Inhalte zum Beispiel mit “Anzeige” gekennzeichnet werden.
Im Internet gelten eigentlich die gleichen Rechte und wer sich nicht daran hält, kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden, da er sich unlauter verhält. Sich also einen Vorteil verschafft, indem er die Werbung nicht kennzeichnet. Die meisten Blogbetreiber setzen das nur sehr unzureichend um, was ihnen irgendwann auf die Füße fallen kann.
Auch wenn es sich nicht so liest (Juristendeutsch) ist sogenannte Schleichwerbung laut § 4 Nr. 3 UWG verboten. Daran ist nicht zu rütteln.
Werbebanner kennzeichnen
So muss Werbung ganz klar als Werbung auch auf deinem Blog gekennzeichnet werden. Auch wenn es viele nicht machen, muss eigentlich vor jedem Werbebanner “Werbung” oder “Anzeige” stehen.

So könnte eine Werbeanzeige gekennzeichnet sein.
Bezahlte Beiträge kennzeichnen
Besondere Vorsicht ist bei bezahlten Beiträgen geboten. Hier wollen eure Kunden oftmals, dass ihr den Beitrag gar nicht kennzeichnet oder aber ihn nur mit “sponsored by” kennzeichnet. Dies genügte dem Landesgericht München jedoch nicht.
Auch hier muss klar und deutlich der Hinweis “Anzeige” auftauchen.
Affiliate-Links kennzeichnen
Auch wenn dir der ein oder andere etwas anderes erzählt: Ja, auch Affiliate-Links müssen gekennzeichnet werden.
Du kannst zum Beispiel vor jedem Beitrag den Hinweistext schalten “Dieser Beitrag enthält Werbelinks” oder aber jeden Link einzeln kennzeichnen.
Zu beachten ist, dass die Kennzeichnung bei jedem Gerät sichtbar sein muss.
Am sichersten ist es vermutlich, du schreibst direkt in den Link, dass es sich um Werbung handelt. Also so:
Letztens habe ich mir ein Notebook (Werbung) gekauft.
Ich habe meine Links bisher mit meiner “Ad”-Grafik gekennzeichnet. Bin mir aber gerade auch unschlüssig ob das vor Gericht standhalten würde, deshalb werde ich sie wohl austauschen und Werbung oder Anzeige daraus machen. Dann würde es so aussehen:
Neulich habe ich meiner Schwester ein Geschenk gekauft
Es sieht vielleicht nicht superduper aus. Aber auch Leser schätzen es denke ich, wenn sie auch beim Thema Werbung transparent von dir Blogbetreiber informiert werden.
Die Kennzeichnung mittels eines Sternes “*”, wie es viele Blogbetreiber machen genügt höchstwahrscheinlich nicht um der Kennzeichnungspflicht Genüge zu tun.
Zitate
Am besten ist es, du verwendest nie einen Satz oder eine Passage von anderen Autoren 1:1 sondern gibst sie wenn dann immer in eigenen Worten wieder.
Ansonsten musst du den Text richtig zitieren und auch das stimmt nur zur Hälfte. Denn auch ob du überhaupt zitieren darfst hängt von dem Sinn und Zweck deiner Verwendung ab. Schreibst du eine wissenschaftliche Arbeit, darfst du immer Zitate verwenden. Bei einem Blogbeitrag vermutlich nie. Sehr gut zusammengefasst hat das Rechtsanwalt Schwenke.
Auch beim Thema Urheberrecht und Kennzeichnungspflicht gibt es ähnlich wie beim Impressum und der Datenschutzerklärung ein bisschen was zu beachten. Selbst wenn die Gesetze auf den ersten Blick leidig erscheinen, dienen sie doch dafür, die Verbraucher und Urheber (also auch dich) zu schützen.
Dies war ein Beitrag meiner Artikelreihe “Blogger 1×1: Alles was du als Blogger wissen musst“.
Eine tolle Zusammenfassung und gerade bei Bildern ist das sehr verzwickt. Ich nutze da ab und zu die Plattform, Pixabay, wobei alles trotzdem mit Vorsicht zu genießen ist.
Liebe Grüße
Hallo Tanja,
danke für das Lob.
Das stimmt. Im Zweifel ist man halt immer in der Beweispflicht.
Hallo,
meine WordPress-Blog (da kostenfrei) spielt ab und zu Werbung auf meinen Blog ein.
Ich selbst sehe diese Werbung nicht. Nur Follower.
Muss ich das auch irgendwie als Werbung kennzeichnen?
Beste Grüße Sonja
Theoretisch schon. Aber das ist wieder so eine Geschichte, bei denen halt bisher noch nichts großartiges passiert ist. Darfst nur nicht die erste sein 🙂
Hallo Robert,
erst einmal: ein sehr informativer und gut verständlicher Artikel.
Und jetzt zu einer Frage: Wenn ich ein Buch in einem Verlag veröffentliche und für mein Werk auf meiner Autorenseite bei Facebook oder Instagram mit einem Trailer Werbung mache, muss ich es dann auch als Werbung kennzeichnen? Oder ist das offensichtliche Werbung ohne Kennzeichnungspflicht?
Viele Grüße
Tom
Hi Tom,
danke erst einmal für dein Lob.
Das ist natürlich keine Rechtsberatung und auch nur meine persönliche Laienmeinung, aber das ist ein Graubereich.
Beim Urteil zu Kathi Hummels musste sie es nicht kennzeichnen, weil klar war, dass sie das Produkt ist. Wenn du nie als Autor auftritst und dann auf einmal dafür Werbung machst, würde ich es irgendwo kennzeichnen. Zum Beispiel irgendwo links oben im Video oder so.
Da sehe ich aber das Abmahnrisiko nicht groß an, weil der Abmahner auch kein Bock hat auf Präzedenzfälle. Hätte noch nie gehört, dass jemand wegen Eigenwerbung abgemahnt wurde.