Hafte ich für “Maskenschäden” meiner Mitarbeiter?

Von | 9. November 2020

Es kursiert derzeit ein Video der Querdenkerfront, das besagt, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) meint, dass Alltagsmasken wie FFP2-Masken arbeitsrechtlich zu behandeln sind. Natürlich ohne Quellen und die angebliche Bekanntmachung der DGUV ist weder zu ergoogeln, noch haben sie ein Rundschreiben oder ähnliches herumgeschickt.

Daraus macht der Anwalt eine Durchgriffshaftung für die Arbeitgeber. Ein kurzer Blick auf die DGUV-Seite sollte die Argumentation zerstören und dich als Arbeitgeber*in aufatmen lassen:

Nach deutschem Recht stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen den Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung frei. Verletzt sich also ein Mitarbeiter im Betrieb oder erleidet er eine Berufskrankheit, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Der Arbeitnehmer darf den Unternehmer oder seine Kollegen dann – außer bei vorsätzlichem Handeln und Unfällen im allgemeinen Verkehr – nicht auf Schadensersatz verklagen.

DGUV (https://www.dguv.de/wir-haften/haftungsabloesung/index.jsp)

Aber so einfach ist das leider nicht. Tatsächlich verargumentiert die DGUV, dass eine mögliche Corona-Infektion ein sogenannter Allgemeinschaden und nicht durch die DGUV abgedeckt ist. Das müssen aber Gerichte klären. Dass die DGUV sich bei einer Infektion am Arbeitsplatz wegducken kann ist zumindest fraglich. Ist für dich aber egal, dann springt halt die gesetzliche Krankenkasse ein.

Hafte ich als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber kannst du allerdings bei Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit sowohl durch das Arbeitsschutzgesetz (§25 ArbSchG) und durch das Infektionsschutzgesetz haftbar gemacht werden (§73 IfSG). Also auf Deutsch gesagt, wenn es dir “am Arsch vorbeigeht”. Das ist übrigens seit August bekannt und nicht erst seit dem 9.11, wie es im Video heißt.

Deshalb sollte man sich unter anderem ein Hygienekonzept ausdenken. Und als guter Arbeitgeber sollte einem die Gesundheit seiner Mitarbeiter sowieso nicht “am Arsch vorbeigehen”.

Hierzu hat im August die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin “SARS CoV 2- Arbeitsschutzregeln” für mehr Klarheit publiziert.

Diese sollte sich jeder, der Mitarbeiter angestellt hat, sowieso durchlesen, denn da ist meist verständlich erklärt, was von Arbeitnehmern erwartet wird.

Das leidige Thema Maske tragen

Das Thema Maske kommt in dieser Publikation öfters vor. So heißt es:

Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar [6]) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Seite 8 (SARS CoV 2- Arbeitsschutzregeln v. 20.8.2020)

Also, wenn man den Abstand nicht einhalten kann, muss man Gegenmaßnahmen treffen, ist das nicht möglich müssen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Der Arbeitgeber muss die Masken stellen!

Erst wenn einer keine Maske im Büro tragen kann, weil er oder sie ein Attest besitzt, dann müssen alle andere mindestens eine FFP2-Maske tragen, da sonst der Eigenschutz nicht gegeben ist. Diese Situation sollte man als Arbeitgeber vermeiden. Und das ist meistens auch möglich aus meiner Sicht (Homeoffice, Einzelbüros, kluger Schichtplan usw.).

Auf Seite 14 heißt es:

Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und die betroffenen Personen darin zu unterweisen.

[…]

Die Verwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es ist insoweit zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen. MNB, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind.

Seite 14/15 (SARS CoV 2- Arbeitsschutzregeln v. 20.8.2020)

Auf Seite 17 wird dann die Tragedauer der Maske spezifiziert:

Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (zum Beispiel von FFP2-Halbmasken) erforderlich (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“) ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 erfordern, ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 bei Tätigkeiten außerhalb der BioStoffV erfordert in der Regel nicht das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3.

Seite 17 (SARS CoV 2- Arbeitsschutzregeln v. 20.8.2020)

Also es gibt im normalen Arbeitsalltag nur sehr wenig Grund, FFP2-Masken als Arbeitgeber anzuordnen.

Wenn man es anordnet und die Mitarbeiter die Maske länger als 30 Minuten am Tag tragen müssen, muss man eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Anbieten bedeutet nicht verpflichtend. Man muss die Mitarbeiter fragen, ob sie das wollen. Sie können das ohne Konsequenzen ablehnen. Wenn es eine*r annimmt, musst du einen Arzt dafür beauftragen und leider die Kosten tragen.

Also würde ich diese FFP2-Situation vermeiden, wenn es irgendwie möglich ist. Vor allem im Büro, im Einzelhandel, draußen und im Lager sollte das gut möglich sein.

Bei Gruppe 2 und Gruppe 3 Masken wäre die arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend. Hier handelt es sich aber um Spezialmasken. Zum Beispiel beim Lackieren oder bei Strahlenschutzgeräten.

FFP2-Masken und Pause

Kommt noch das Thema Pause. Seit jeher haben Menschen, die eine FFP2 Maske und aufwärts tragen ein Recht auf Erholung. Wie jeder andere Mensch auch, der körperlich anstrengende Arbeit verrichtet. Das kommt nicht daher, dass man durch die Maske weniger Sauerstoff einatmet, sondern weil es anstrengend ist, durch geschlossene Masken zu atmen.

Hier schreibt das BGW, dass man nach zwei Stunden, 30 Minuten Erholung einplanen soll. Bei FFP-Masken ohne Ventil 30 Minuten Erholung nach 75 Minuten. Allerdings darf in der Erholungsphase leichte körperliche Arbeit verrichtet werden.

Das bringt ordentlich Planungsspielraum. So kann beispielsweise ein Empfangsmitarbeiter nach zwei Stunden Kundenkontakt (wenn er denn überhaupt FFP2-Maskenpflicht besitzt, weil alle anderen Schutzmaßnahmen nicht greifen) von jemanden vom Back-Office abgelöst werden und derweil ans Telefon gehen usw.

Im Video behauptet der Anwalt, dass selbst genähte Masken wie FFP2-Masken zählen (weil hoher Atmungswiderstand) und deshalb die Pausenpflichten gelten.

Da gäbe es auch eine Lösung, wenn es denn wahr ist: Den Mitarbeitern Einwegmasken zur Verfügung zu stellen. Er geht aber noch weiter und meint, deshalb kennt er Schulen, die die Maskenpflicht wieder aufheben. Was umso kurioser ist, weil er ja vorher mit der Durchgriffshaftung argumentiert. Hebst du also die Maskenpflicht auf, wenn die Abstände nicht zu wahren sind oder du andere geeignete Schutzmaßnahmen eingeführt hast, machst du dich ja eben angreifbar bezüglich deiner Fürsorgepflicht. Also die Maskenpflicht bleibt in jedem Fall bestehen.

Unterweisungspflicht

Ich finde es witzig, dass die Leute sich jetzt aufregen, dass Arbeitgeber die Leute unterweisen müssen. Das muss man ständig in jedem Bereich, es wird nur oft ignoriert.

Also lies dir die Verordnung durch, schau was du an deinem Arbeitsplatz noch optimieren kannst und rede mit deinen Mitarbeiter*innen. Pro Tipp: Der DGUV hat allerhand kostenloses Infomaterial auf seiner Homepage wie Flyer, Plakate und ähnliches. Das wird dir bei der Unterweisung sicherlich weiterhelfen. Und manche Sachen auszuhängen kann auch nicht schaden.

Meme: Hafte ich für Maskenschäden meiner Mitarbeiter?
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Fazit

Ich will nicht sagen, dass ich der größte Arbeitsrechtsexperte bin. Und wie wir alle wissen, kann sich im Bezug auf Corona alles schnell ändern. Aber im Gegensatz zu dem Youtube-Anwalt gebe ich meine Quellen an.

Man sollte also ein Hygienekonzept haben, sich an die aktuellen Corona-Bestimmungen orientieren, mit seinen Mitarbeitern kommunizieren und einfach ein guter Arbeitgeber sein. Krise hin oder her. Und sich nicht von Panikmachern anstecken lassen.

Um die Eingangsfrage “Hafte ich für die Maskenschäden meiner Mitarbeiter” zu beantworten: Natürlich darfst du niemanden, der ein Attest besitzt zwingen eine Maske zu tragen. Daraus ließe sich vermutlich Nötigung ableiten. Hast du solche Mitarbeiter, müssen oben genannte Maßnahmen angepasst werden.

Für die staatlich angeordnete Maßnahme würde laut Rechtsgutachten wohl der Staat haften, sollte es zu Maskenschäden kommen. Du haftest eher dafür, wenn du das Maske-Tragen unterbindest. Wähle selbst, welches Risiko dir plausibler erscheint.

Klar sind das jetzt wieder nervige Regeln, die mal wieder obendrauf gepackt werden im Bürokratiewahnsin. Allerdings sind sie zumindest halbwegs verständlich und (meist) ohne große Kosten umsetzbar. Ihr schafft das schon!

Vorsorglich schreibe ich noch, dass dieser Beitrag nur Deutschland beleuchtet. In anderen deutschsprachigen Ländern wird die gesetzliche Lage sicher anders sein.


Robert von Plötzlich-Selbständig.de Schwarz/Weiß Bild

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2 Gedanken zu „Hafte ich für “Maskenschäden” meiner Mitarbeiter?

  1. Vincent

    Hi,

    wird es einen Jahresrückblick zu 2020 geben? Fand deinen 2019er Rückblick sehr interessant und es würde mich interessieren, wie es für dich weitergelaufen ist 🙂

    Viele Grüße
    Vincent

    Antworten
    1. Robert Beitragsautor

      Ich versuche den noch nachzuliefern, ja.

      Danke für dein Interesse, das ist doch mal Motivation 🙂

      Antworten

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