Auftraggeber haftet für Werbemail-Abmahnungen

Von | 20. September 2019

Marketing in der Selbständigkeit ist kein Zuckerschlecken. Gerne wird deshalb auf E-Mail-Marketing zurückgegriffen.

Doch E-Mailmarketing ist in Deutschland streng reglementiert. Nicht zuletzt wegen der DSGVO.

Deshalb liegt es nahe, dass man sich diese Dienstleistung einkauft. Beispielsweise bei Marketingagenturen oder Adresshändler. Dann haftet doch der, der die Mail versendet? Nein, auch der Auftraggeber haftet!

Ein Anwalt erhielt eine Werbung von einem Finanzdienstleister. Dieser mahnte den Werbetreibenden ab. Allerdings erhielt er nur eine Unterlassungserklärung des Drittanbieters, der die Werbung versendet hatte.

Auftraggeber haftet für Werbemail-Abmahnungen
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Das reichte dem abmahnenden Anwalt nicht aus und ging vor das Gericht. Dieses gab dem Kläger recht.

Der Auftraggeber der Werbemail haftet als sogenannter Störer. Er hat die Handlung wissentlich herbeigeführt, also ist er mitschuldig.

Somit gilt äußerste Vorsicht, bei dem Versenden von Werbemails! Ohne Einwilligung des Empfängers kann man eigentlich gar keine Werbemail versenden. Wie du zum Beispiel deinen MailPoet-Newsletter DSGVO-konform gestaltest, habe ich in einem Tutorial veröffentlicht.


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Originalquelle: exali | Titelbild (Hammer und Gesetzbücher): succo


Robert von Plötzlich-Selbständig.de Schwarz/Weiß Bild

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