Gut gemeint, aber in die Hose gegangen. Die Firma Pro Optik wollte Menschen, die sich in der Corona-Krise verdient gemacht haben, eine Brille schenken. Begleitet wurde das mit einer Marketing-Kampagne.
Es dauerte allerdings nicht lange, bis eine einstweilige Verfügung per Eilantrag bei Pro Optik ins Haus flattern sollte. Die Werbung verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), war die Begründung. Doch das Landgericht Stuttgart wies dies zuerst zurück.
Der Verband, der die Unterlassung veranlasst hat, ging in die zweite Instanz und erhielt vom Oberlandesgericht Stuttgart recht.
Unter anderem verstoße die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 HWG, das Werbegeschenke im Gesundheitsbereich streng limitiert. Darüber hinaus sieht das OLG noch die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Beschenkten. So könnten sie als Dank noch andere Brillen bei dem Geschäft kaufen, ohne sich über Alternativen zu informieren.

Das aktuelle Beispiel von Pro Optik zeigt auf, dass gute Marketingideen gerne mal an Recht und Gesetz scheitern und man deshalb bei eigenen Aktionen gut recherchieren sollte, welche rechtlichen Rahmenbedingungen in der eigenen Branche herrschen.
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