Die DSGVO bereitet Unternehmer und Selbständige auch heute noch Magenschmerzen. Vor allem im Onlinemarketing hat das Kopplungsverbot den Aufbau von Mailinglisten stark erschwert.
Zwar steht das Kopplungsverbot nicht explizit im Gesetz, aber Juristen gingen anhand der Formulierung im Art. 7 Abs. 4 DSGVO davon aus. Bisher hat man also angenommen, dass es verboten ist, um eine bestimmte Dienstleistung oder ein Produkt zu erhalten, die Mailadresse zu fordern.
Der Klassiker im Onlinemarketing waren hierbei Gewinnspiele, bei denen man nur teilnehmen darf, wenn man Werbemails zustimmt. Kostenlose E-Books, wenn man sich in einem Newsletter anmeldet, ist als Marketinginstrument ebenfalls sehr beliebt.
Nun hat das Oberlandesgericht eine Abmahnung verhandeln müssen und ein doch recht überraschendes Urteil gefällt.
Eine Frau hat bei einem Gewinnspiel eines Energieversorgers teilgenommen, bei der man zustimmen musste, dass man mit Werbeanrufen einverstanden ist. Nachdem sie angerufen wurde, mahnte sie den Energieversorger ab. Dieser zog gegen die Abmahnung vor das Gericht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah den Grundsatz der Freiwilligkeit, welche die DSGVO vorschreibt, nicht gefährdet. Eine bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht gefährdet.

Es gab aber einen Haken: Das Energieunternehmen hat zwar die E-Mail-Adresse per Double-Opt-In bestätigt, hat aber die Telefonnummer nicht überprüft. Sie konnten also nicht nachweisen, dass die Telefonnummer auch der teilnehmenden Person gehört. Sie hätten also auch die Telefonnummer bestätigen lassen müssen.
Das Urteil an sich entschärft aber die Abmahngefahr für Online-Marketer, die rechtskonform ihre Mailingliste aufbauen. Allerdings könnten andere Gerichte die Sachlage anders einschätzen. Eine 100 %ige Sicherheit gibt es hierbei nicht!
Wie du den MailPoet-Newsletter DSGVO-Konform gestaltet, habe ich in einem Tutorial zusammengefasst.
Originalquelle: exali | Titelbild (Gerichtshammer und Waage): succo
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