Das Jahresendgeschäft hat so einige Highlights für Händler im Gepäck. Eines davon ist wieder einmal aus den USA zu uns herübergeschwappt und nennt sich Black Friday.
Das ist der Freitag nach Thanks Giving und wird von Einzelhändlern genutzt um noch einmal satte Rabatte zu vergeben. Außerdem läutet der Tag sozusagen das Weihnachtsgeschäft ein.
Dieses Jahr fällt der Black Friday auf den 29.11.2019
Deutsche Händler nutzen diesen Werbebegriff sehr gerne, beziehungsweise würden ihn gerne nutzen. Leider herrschen hierzulande noch rechtliche Unsicherheiten, ob man den Begriff Black Friday als Werbebegriff verwenden darf.
Der Begriff wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen. In den letzten Jahren sind deshalb zahlreiche Abmahnungen verschickt worden, wenn Händler mit dem Begriff Black Friday geworben haben.

Das führte jährlich zu Unmut, weshalb 16 Löschanträge beim Patent- und Markenamt (DPMA) für diese Wortmarke vorliegen. Grundsätzlich hat das DPMA entschieden, dass diese Marke nicht eintragungsfähig gewesen wäre. Weshalb die Wortmarke wieder gelöscht werden soll.
Gegen diesen Bescheid hat der in Hong Kong eingetragene Wortmarkeninhaber natürlich Einspruch eingelegt, weshalb der Fall nun beim Bundespatentgericht liegt.
Vergangenes Monat, am 26.9.2019 fand dort die erste mündliche Anhörung statt, bei dieser der Richtiger durchklingen ließ, dass eine komplette Löschung vermutlich nicht stattfinden wird. Eventuell könnte die Wortmarke für einzelne Bereiche geschützt bleiben.
Da die Lage noch nicht endgültig geklärt ist, drohen also weiterhin Abmahnungen, wenn mit dem Begriff Black Friday geworben wird. Jeder Einzelhändler (ob online oder offline) sollte sich also überlegen, ob ihm dieses Risiko es wert ist.
Quelle: wbs-law | Titelbild (Einkaufszentrum): StockSnap
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